Satzung vom 31.08.2021 für den gemeinnützigen Verein
Systemische Traumapädagogik e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Systemische Traumapädagogik.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist der Westerwaldkreis/Ellenhausen und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen. 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Die Formulierungen der Satzung gelten für Mitglieder jeglichen Geschlechts.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die eigenständige Durchführung und Mitwirkung an Hilfsprogrammen und Projekten zur Linderung von Notständen nach Katastrophen und Konflikten für Kinder, Jugendliche und deren Familien durch systemische traumapädagogische Angebote ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft sowie Glaubens- und Weltanschauung.

3. Der Verein verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke insbesondere durch die nachfolgenden Aktivitäten:

Unter Anwendung von traumapädagogischen Methoden offene, mobile Kinder- und   Jugendarbeit sowie Angebote für Erwachsene.

4. Frei von parteilicher Einflussnahme.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit, Aufbringung und Verwendung der Mittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein beschafft die Mittel zur Verfolgung seines Zweckes aus verschiedenen Quellen.

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

c) öffentliche Förderungsmittel

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

4. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig soweit diese Satzung keine anders lautende Regelung vorsieht. 

5. Mitgliedern des Vorstandes und im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätigen Personen können Auslagenerstattungen gewährt werden. 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zur Anerkennung der Satzung verpflichtet. Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft. Pflichtbeiträge werden nicht erhoben.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die 

Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt alle Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.

4. Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand durch 2/3 Mehrheit zu fassendem Beschluss aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen und/oder Rückerstattung entrichteter Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 15,00 € pro Jahr und ist zu Beginn des II. Quartales zu entrichten. 

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand. 

2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail, falls keine E-Mail-Adresse vorhanden, per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war. 

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 

5. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jedes Mitglied darf maximal die Vollmacht für ein weiteres Mitglied ausüben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und 

dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10      Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in aus

seiner Mitte.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Wiederwahl ist zulässig.
    
§11        Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt 

das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Ahrbrück, Sudetenstraße 17 A, 

53506 Ahrbrück, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu 

verwenden hat.